Disziplinen

Disziplinen, die bei der Schützengesellschaft Neu-Isenburg
in Rundenkämpfen u. Meisterschaften geschossen werden

Bogen Disziplinen:

Bilder Disziplin Entfernung Anforderung
Langbogen 18-40m
min. 15 Jahre, unter Obhut einer zur Kinder- und
Jugendbetreuung qualifizierten Aufsicht
Compound Bogen 18-70m
min. 13 Jahre, unter
Obhut einer zur Kinder- und
Jugendbetreuung qualifizierten Aufsicht
Blankbogen 18-70m
min. 9 Jahre, unter
Obhut einer zur Kinder- und
Jugendbetreuung qualifizierten Aufsicht
Recurve Bogen 18-70m min. 9 Jahre, unter
Obhut einer zur Kinder- und
Jugendbetreuung qualifizierten Aufsicht

 

Kaliber Disziplinen:

Bilder Disziplin Kaliber Entfernung Anforderung
Sportpistole Kleinkaliber
Standardpistole
Schnellfeuerpistole
5,6 mm (22 lfb) 25m
min. 14 Jahre, unter Obhut einer zur Kinder- und
Jugendbetreuung qualifizierten Aufsicht
Zentralfeuer 32 – 38 25m
min. 18 Jahre, nach Eignungsfreigabe
durch die sportl. Leitung
Großkaliber 9mm 25m
min. 18 Jahre, nach Eignungsfreigabe
durch die sportl. Leitung
Großkaliber 357 Magnum 25m
min. 18 Jahre, nach Eignungsfreigabe
durch die sportl. Leitung
Großkaliber 44 Magnum 25m
min. 18 Jahre, nach Eignungsfreigabe
durch die sportl. Leitung
Großkaliber 45 ACP 25m
min. 18 Jahre, nach Eignungsfreigabe
durch die sportl. Leitung
Freie Pistole Kleinkaliber 5,6 mm (22 lfb) 50m
min. 14 Jahre, unter Obhut einer zur Kinder- und
Jugendbetreuung qualifizierten Aufsicht
Sportgewehr Kleinkaliber 5,6 mm (22 lfb) 50m
min. 14 Jahre, unter Obhut einer zur Kinder- und
Jugendbetreuung qualifizierten Aufsicht
Luftpistole Diabolo 4,5 mm 10m
min. 12 Jahre, unter Obhut einer zur Kinder- und
Jugendbetreuung qualifizierten Aufsicht
Luftgewehr Diabolo 4,5 mm 10m
min. 12 Jahre, unter Obhut einer zur Kinder- und
Jugendbetreuung qualifizierten Aufsicht
 

 

Schießstandordnung:

1. Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.

2. Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch die Erlaubnis für diese zugelassen sind. Ein entsprechender Hinweis ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen.

3. Schießstandbenutzer müssen ausreichend gegen Unfall und Haftpflicht versichert sein.

4. Das Laden und Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind nur im Schützenstand mit in Richtung des Geschoßfanges zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet, bzw. verletzt werden kann.

5. Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsmäßig möglich, geöffnet sind.

6. Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen sind die verantwortlichen Aufsichtspersonen zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung des Geschoßfanges zeigender Mündung zu entladen, bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.

7. Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekannt zu geben, ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung der Aufsichtsperson fortgesetzt werden.

8. Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen.

9. Personen, die durch ungebührliches Verhalten den reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.

10. Rauchen auf den Schützenständen ist untersagt.

11. Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen mit Kindern und Jugendlichen sind zu beachten.

12. Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson (Standaufsicht), deren Name an gut sichtbarer Stelle ausgehängt ist, durchzuführen.

Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen

sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Ziffern 2, 10, 11 der Schießstandordnung beachtet werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen.

Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen. Die Aufsichtsperson darf selbst während der Aufsichtstätigkeit nicht am Schießen teilnehmen.